Alternative und ergaenzende Finanzierungsleistungen

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Der Leasing-Geber nimmt den Antrag dcs Kunden allcrdings nur an, wcnn er

aufgrund eincr Bonitatspriifung zu deni Ergcbnis kommt, d,)C> tier Lr.ismg-NcI zur Erfullung seiner Zahlungsvcrpflichtungcn in dcr Lagc scin wird. Lcasing-Gcsell-schaften stellen dabci prinzipiell die glcichcn Bonitatsanfordcrungcn an ihrc Kunden wic Krcditinstitutc.

Der AbschluB cincs Financial-Leasing-Vcrtragcs stellt fur den Lcasing-Nchmcr cine mittcl- bis langfristige Belastung mit relariv hohen Fixkostcn dar. Beim sog. Vollamortisationsleasing sind die Leasingraten so bemessen, daB die wahrcnd dcr Grundmietzeit geleisteten Zahlungen dcs Lcasing-Nehmers die gesamten Kosten und die Gewinnspanne des Leasing-Gcbers dccken. Danach stcht dem Leasing-Nchmer entwcdcr cine Kauf- odcr Mictvcrlangerungsoption zu odcr cr ist zur Ruckgabe des Objektcs verpflichtet.

Der Teilamortisationsvertrag, auch Rcstwcrtmodcll gcnannt, ist so gcstaltct, daB das Lcasing-Objckt nach Ablaut dcr Grundmietzeit erst bis zu einen-i im vor-aus festgelegten Restwert amortisiert ist. Dcr vcrblcibende Betrag ist durch den bisherigen Leasing-Nehmer'oder durch Vcrkaufbzw. Vcrmictung an cinen Drittcn aufzubringen. Falls kein Kaufer oder Nachmieter gefundcn wird, ist der Leasing-Nehmer in der Regel zur-Ubernahme der Deckungslucke vertraglich verpflichtet. Da diese Zahlungsverpflichtungen bei der Kreditwiirdigkeitsprufung durch Banken berucksichtigt werden, bewirkt Leasing kaum eine ”Schonung der Kreditlinicn“. Vielmehr fuhrt der hohe Aufwand fur Mietzahlungen tendenziell zu einer Ein-schrankung der Verschuldungskapazitat des Lcasing-Nchmcrs bci potcntiellen Krc-ditgebern.

Injedem Fall ist Leasing unter Kostenaspekten gegeniiber dem Kaufeines Invcsti-tionsobjektes nur dann vertretbar, wenn durch eine entsprechende Vertragsgestal-tung sichergestellt ist, daB die Leasingraten als laufendc Betriebsausgaben den Ge-winn und damit die gewinnabhangigen Steuern des Lcasing-Nehmers bilanzie-rungspflichtig ist. Die Kernfrage dcr steuerlichen Zuordnung ist durch ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes und mehrcre Eriasse des Finanzmi-nisters geklart worden. Nach dem BFH-Grundsatzurteil zur steuerlichen Behand-lung von Leasingvertragen vom 26. 1. 1970 sind Lcasing-Gegenstandc dem Lea-sing-Gebcr zuzurechnen, wenn

(1) die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewohnlichen Nut-zungsdauer des Objektes liegt und bei cinem eventuellcn Optionsrecht des Leasing-Nehmers ein angemessener Preis vereinbart wird,

(2) der Leasing-Gegenstand nicht speziell aufdie Verhaltnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten ist und nach Ablauf der Grundmietzeit eine anderwettige wirt-schaftlich sinn voile Verwendung^finden kann.

Nach den Lcasing-Erlassen ist die Zurcchnung der Lcasing-Objckte zum Leasing-Geber auch bei folgenden Vertragskonstruktionen stcuerlich zulassig:

- der Leasing-Nehmer ist im Rahmen cincs sog. Teilamortisationsvertrags mit Andienungsrecht verpflichtet, den Lcasing-Gegcnstand aufVcrlangcn dcs Lea-sing-Gebers zum Restwert zu kaufen, falls nach Ablaut der Grundmietzeit keine Einigung uber eine Mietverlangerung zustandc kommt. Dcr Leasing-Nehmer hatjedoch keinen Kaufanspruch.

— Beim sog. Teilarnortisationsvertrag rnit Mehrerlosbeteiligung wird der

I.i.'nsing-Gi.'gcnst.ind n.u'h Ahl.uit ik'i-('ii-iindiuii.'t'/i.'it vrrk.mlt. I H'l I .i.-.isiiiu.-Nrl]-

mcr mulS die Dittcrenz zwisclu'n Vcraul.K'riiiigsi:rlos iiiii.l Kcsi\\'i.'n Iniili /.n/.ili

lung ausglciclicn. An cinrin i.'vrnHH.'lli.'n Vi.'rvvi.'i'tiiiii'.siiH.'lircrlos k.iiin di.'r 1 c.i-

siliH-Nchmcr his 711 75 % hctciligt scin.

Dcr Lcasing-Nchmcr lint dabci die Muglichkcit, durcli i.-iitspri.'i.liciuli.' Ki.-li.ini.l-

lung dcs Lcasing-Objcktcs sclbst zu cincm gi.iiisligi.'ii Vi.'rvvi.-itiin^si.'rlos I'ci/iilr.i-

gcn.

Konncn durch den Einsatz von Leasing so^. l^aucrscliulden (l.iiigcrlnstigc Ikiiik-

kredite) beim Leasing-Nchmcr vermicdcn wcrdcn, lasscn sicli y^f. ^cwcrhi.'-

stcucrlichc Vortcilc crziclcn.

2.3.3 Kapitalbeteiligung

Die standige Verschlechterung dcr Eigcnkapitalausstattung dcr dcutschcn Wirtschaft / " stellt insbesonderc Kicin- und Mittclbetricbc vor schwicrige Finaiizicrungspro- ;" "i.vf

bleme. Im Gegensatz zu cmissionsfahigen Kapitalgcscllschaftcn ist ihncn die Eigcnfi- '"" ' < nanzierung ubcr den organisierten Kapitalmarkt vcrschlosscn. Ein Auswcichcn auf \^ ,^e Fremdfinanzierung ist mangels bankiiblichcr Sichcrhcitcn in viclcn Fallen unmog- "% lich. Die daraus rcsulticrcndc speziflsche Finanzierungsliicke bildctc den Aus-gangspunkt flir die Ubcrlcgungcn zur Grundung von Kapitalbctciligungsgcscll-schaften (KBGen).

KBGen sind Gesellschaften, die nicht cmissionsfahigen Untcrnchmcn Eigcnkapi- Kcsril't' tal in Form von Minderheitsbetciligungcn ohnc Stcllung von Sichcrlicitcn fur cine begrenzte Zeit zur Verfugung stcllcn.

Diese Begriffsbestimmung macht wichtige Funktioncn dcr Kapitalbeteiligung l^iiil^tio deutlich. Aus der Sicht des Beteiligungsnehmers stcht die Finanzierungsfunktion' im Vordergrund. Das zusatzlichc Eigcnkapital kann fur Zwcckc, die von dcr Exi-stenzgrundung ubcr Rationalisicrungs-, Modcrnisicrungs- und Erwcitcrungsinvc-stitionen bis zur Auszahlung von Gesellschaftern rcichen, eingcsctzt wurdcn. Erweiterung der Eigenkapitalbasis und damit dcr Haftungsgrundlagc Unternehmung schafft abcr zuglcich auch die Voraussctzung flir die Aufnahmc weitcren Frcmdkapitals. AuBcrdem bietcn die KBGen ihrcn Bctciligungsnchmcrn eine i.d.R. unentgcltlichc Beratung in alien Finanzicrungsfragcn. Angcsichts bci Klein- und Mittelbetriebcn fchlcndcn Spczialistcn fur Finanzicrung, Rccht, Stcucrn usw. ist dcr Beratungsfunktion besondcre Bcdcutung beizumcsscn. o(

Nach der Zielsetzung und dcm Gescllschaftcrkreis lasscn sich zwei Grundtypen .-life" von KBGen unterscheiden - private, crwcrbswirtschaftlichc KBGen cincrscits KW'^ und offentliche, nicht erwerbswirtschaftliche Gcsellschattcn andcrcrscits. V)\c crstcn privaten, erwerbsorientierten KBGen wurdcn in dcr Uundesrepublik als Gc-meinschaftsinstitute verschiedener Kreditbankcn, insbesonderc Privatbankiers, ge- I'rii'iiv. grundet. Andcre Krcditinstitutc folgten mit dcr Errichtung cigcncr KBGen. Dane- Kff<-;I ben umfaBt die Gruppc der privaten KGBcn noch einige Gesellschaften, deren Kapital von Nichtbankcn gehaltcn wird. Dicsc sindjcdoch sovvohl zahlcnmaBig als auch nach dcm Finanzierungsvolumcn von rclativ gcringcr Bcdeutung. SchlicBlich I (•"“ii( sind in diesem Zusammenhang die von Banken bzw. Nichtbanken gctragencn (-''/",

Wagniskapital-Gescllschatten zu ncnncn, die sich dcr Finanzicri.ingJungcr, innovati-vcr Unternehmungcn, insbesondcrc aus dem Gcbict dcr Hochtcchnologic, wid-men.

Die von Kreditinstituten gctragcncn K.BGcn arbcitcn sowohl bci dcr Kcfinanzie-rung als auch bci dcr Vcrgabe von Bctciligungcn cng mit ihrcii Gesellschattcrbankcn zusammen; ihr Angebot bildet einen intcgricrtcn Bestandtcil dcr Finanzicrungspa-lette der Mutterbanken. Die Geschaftspolitik der KBGen der Banken kann deshalb nicht unabhangig von den Zielen der Gesellschafterbanken geschcn werden. Diese sehen in der Kapitalbeteiligung sowohl cin Instrument zur Erganzung bank-maBiger Finanzierungsformen als auch cine Kapitalanlagemoglichkcit mit eincr meist guten Renditeaussicht. Die gcschaftspolitische Zielsetzung dcr KGB bcstcht deshalb darin, unter Beriicksichtigung der Gesamtkundenbeziehung eine nachhaltige, dem Risiko angemessene Rendite zu erzielen. Aufrund dcs engen Zusammenhangs zwischen Betciligungs- und Bankgeschaft wird die Rendi-teerwartung jedoch regelmafiig unter der einer bankunabhangigen, erwerbswirt-schaftlichen KGB liegen. Sanierungsbeteiligungen sind jedoch injedem Fall ausge-schlossen.

Aufgrund dieser Zielsetzung kommcn als Beteiligungsnehmer grundsatzlich nur gesunde, wachstums- und ertragsstarke Unternehmen in Betracht, die eine Verzinsung des Beteiligungskapitals in Hohc von ca. 15% p. a. crwartcn lasscn. Als Auswahlkriterien dienen die Umsatzentwicklung der IctztcnJahre, das Produk-tionsprogramm, die Marktstellung und vor allem die Qualifikation des Manage­ments des potentiellen Beteiligungsnehmcrs.