Alternative und ergaenzende Finanzierungsleistungen

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Uber die Gewinnbeteiligung wird ubiicherweise eine Vereinbarung getroffen, nach der die KBG einen am Kapitalmarktzins ausgerichteten Festzins und eine von der Hohe des Restgewinns abhangige variable Verzinsung crhalt. Die Teiinahme der KBG am Wachstum der stillen Reserven des Betciligungsnehmers erfolgt zur Vermeidung komplizierter Bewertungsproblcme i.d.R. liber cine Wcrtzuwachs-vergiitung (z.B. 2% p. a), die meist in die Zinsregelung einbczogen wird. Fur die Beteiligung am Verlust bildet grundsatzlich bci alien KBGcn die Hohc der Einlage die Obergrenze. Die KBGen des Sparkassensektors schlicBen allerdings im Innenverhaltnis bei freien, d.h. nicht often tlich geforderten Kapitalbeteiligungen, eine Teiinahme am Verlust i.d.R. aus.

Die Hohe der Beteiligung ist sowohl unter Kostenaspekten als auch unter Risikogesichtspunkten zu sehen. Deshalb legen crwerbswirtschaftliche KBGen i.d.R. eine Mindestbcteiligungshohe und als Obergrenze der einzclncn Beteiligung einen Prozentsatz ihrer eigenen oder gesamten Mittel fcst. Die Dauer der Beteili­gung ist im allgcmcincn auf einen Zeitraum von 10-15 Jahrcn bcgrcnzt. Allerdings wird dem Beteiligungsnehmer meist cin Riickkaufsrccht zur vorzcitigcn Ablosung nach Ablauf einer Sperrfrist von 4—5 Jahren eingeraumt. Durch diese Mindestlauf-zeit werden die bei der Vergabe von Beteiligungen entstehendcn Kosten aufmeh-rere Jahre vcrteilt. Daneben sehen die Beteiligungsvertragc bei Vorlicgen cincs wichtigen Grundes ein auBerordentliches Kiindigungsrecht dcr KBG vor. Als Beteiligungsformen kommcn grundsatzlich samtlichc gcscllschaftsrcchtlichen Konstruktionen in Frage, soweit sie kcinc unbcgrenzte Haftung nach sich ziehen. Das Beteiligungskapital wird jedoch hauptsachlich als stille Beteiligung oder Kom-manditanteil, seltener durch Erwerb von GmbH-Anteilen oder Aktien von der KBG eingebracht.

Anecsichts dicscr strciii'en Sclcktioiiskritcricn lii.'ul rs .ml i.k-i I l.nul, J.ill \ rii ilrn offeiiiKidi\ ^ •i”-u

Bctciligungsantragen nur rclativ wenigc .'uni I'lrloli'; fnhrni. Ans ilK'san (inuuk- \'i'"'"'i'" beschloB die Bundcsrcgicrunc; im |ahrc 1970 cin Forderungsprogramm. mit dem ."'1'" ' ~ die Gcwahrung von Beteiligungen an kleinere und mittlerc UiitcriiL'luncii dcr gewerblichcn Wirtschaft durch private KIK'iCi) .iii^i.-rru.t vvcrili.'n soil. Vor.uisset-zung fur die staatliche Forderung ist, daB die Bcteiligung ohne staatlichc Hilte mcht oder nicht zu angemessenen Bcdingungen zustande kamc. Nacli den "Grundsat-zen flir die Forderung der Beteiligungsfinanzierung bci kicincn und mitt-leren Unternehmen" dcs Bui-idcsministcrs fur Wirtschaft umfasscn die staatlichcn ForderungsmaBnahmen im einzclnen:

- verbilligte ERP-Kredite an KBGen zur Rcfinanzierung der Bctciligungcn

- Ruckgarantien des Bundes flir Garanticgcmcinschaftcn, die sich Fur Bctciligun-gen von KBGen verbiirgen

- ERP-Haitungsfondsdarlehen an solche Beteiligungsgarantiegemeinschaften.

Antragsberechtigt sind private KBGen, die dem Forderungszweck cntsprcchendc Aiij1ayeii Auflagcn zu beachten habcn. So dart cin Hochstbetrag pro Bctciligungsnchmcr von derzeit 1 Mio. DM nicht uberschritten wcrden und die Vcrgiitung fur das Beteiligungskapital 12% p. a. nicht iibersteigen. Die Laufzcit soil dem Vcrwcn-dungszweck entsprechen und i.d.R. nicht langcr als lOJahre scin. Dem Bcteili-gungsnehmer muB ein Kiindigungsrecht mit einer Kiindigungsfrist von 12 Mo-naten eingeraumt werden. Die Verlustbeteiligung der KBG im Konkurs- oder Vergleichsfall darf nicht ausgeschlossen werden.

Trotz dieser von der offentlichen Hand gebotenen Subventionen und Burgschaf-ten machten die bestehenden privaten KBGen von dem neuen Angebot jedoch kaum Gebrauch. Urn ein Scheitern des Forderungsprogramms zu vcrhindern, in-itiierten die Bundeslander deshalb ab 1971 die Grimdung sogenannter ”mittel-standischer Beteiligungsgesellschaften“, die ausschlicBlich Beteiligungen im Rahmen der vom Bund aufgestellten ”Grundsatze“ ubernehmcn. Dem Gcsellschaf-terkreis der mittelstandischen Beteiligungsgesellschaften gehoren i.d.R. mchrere Kreditinstitute, die Industrie- und Handels- sowie die Handwcrkskammern und das jeweilige Bundesland an. Wie die privaten erwerbswirtschaftlichen KBGen lehncn auch diese ”gemischten“ KBGen die Vergabe von Sanierungsbeteiligungen ab.

Eindeutig gemeinwirtschaftlichen Charakter tragen dagegen die Kapitalbe-teiligungen der Berliner Industriebank AG. Entsprechend cr Zielsetzung des Aktionarskreises (Bundesrepublik Deutschland, Land Berlin, KW) der Bank bctci-ligt sic sich auch an der Sanierung insolvenzgefahrdetcr Untcrnehmen. Entschei-dungskriterium fur die Vergabe von Beteiligungen ist hicr das offentlichc Intcressc der Sicherung und Forderung der Berliner Wirtschaft.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daB sich die mit der Griindung von KBGen PrnMcn verkniipften Erwartungen nur teilweise erfullt habcn. Das Konzcpt der KBG AT KB' stoBt noch immer auf gewisse Widerstande und Hemmnisse. Selbstandige 'fc, Unternehmer stehen der Aufnahmc von KBGen als Gcscllschaftcr oft ablchnend S^ gegenuber, da sie eine zu starkc Bceinflussung der Gcschaftspolitik oder einc totale Abhangigkeit befurchten. Zwar verzichtcn KBGen erklartermaBcn auf cincn bc-herrschenden EinfluB auf die laufenden Geschafte, was nach auBen durch die Be-schrankung auf cine Mindcrhcitsbctciligung und das dem Betciliguiigsnchmcr ein-

3. Teil: Marktieistungen und Eigengeschafte der Kreditinsritute

geraumte Riickkaufsrecht dokumentiert wird. Der Katalog zustimmungsbedurfti-ger Geschafte, der alle bedeutenden Entscheidungen eines Unternehmers ein-schlieBt, und die umfassenden Informationsrechte — ggf. erganzt durch enge Beirats-kontakte — eroffnen den KBGen aber zweifellos zahlreiche, zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe auch notwendige, EinfluBmoglichkeiten.

Ein weiteres Problem stellen die strengen Auswahlprinzipien in Verbindung mit den relativ hohen Renditeerwartungen dar. Soweit moglich versuchen die Unter-nehmen die Aufnahme des ”teuren“ Beteiligungskapitals und die daraus resultie-rende Bindung durch den Kapitaldienst auf dem Wege der Kreditfinanzierung zu umgehen.

Einer Mobilisierung der Beteiligungen, beispielsweise durch Einbringen in einen speziellen Investmentfonds, steht die aus steuerlichen Griinden haufig ge-wahlte Form der stillen Beteiligung entgegen. Uber derartige Fonds mit handelba-ren Anteilen konnte das Angebot dauerhaftcn Eigcnkapitals verbessert und dem Bedarfder Beteiligungsnehmer eher Rechnung getragen werden, fur die die R.uck-zahlung der Beteiligung bzw. der Gesellschafterwechsel nach Ablaut der bisher iiblichen Frist meist mit erheblichen Schwierigkeiten vcrbunden sind. Verbesse-rungsvorschlage zur Forderung der Beteiligungsfinanzierung zielcn deshalb insbe-sondere darauf ab, die zeitliche Begrenzung der Beteiligung zu beseitigen, die Fungibilitat der Anteile sicherzustellen sowie steuerliche Hindernisse abzubauen. Daneben wird es aber entscheidend darauf ankommen, die psychologischen Bar-riercn der potcntiellen Beteiligungsnehmer zu liberwinden.

Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer

Leasing in Deutschland 1985-1999

Als besondere Form der Investitionsfinanzierung hat das Leasing in Deutschland seit den sechziger Jahren standig an Bedeutung gewonnen. Allein zwischen 1991 und 1999 - im Jahrzehnt nach der deutscnen Einigung - stiegen die durch Leasing finanzierten Bruttoanlageinvestitionen von 52,2 Mrd DM auf schatzungsweise 82,6 Mrd DM (42,2 Mrd ˆ). Die Leasingquote, der Anteil des Leasings an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau), kletterte dadurch auf nahezu 15 %.

Diesen Bedeutungszuwachs verdankt das Leasing den Vorteilen, die es gegenuber anderen Formen der Investitionsfinanzierung bietet. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist besonders die Schonung des Elgenkapltals und der Liquiditat hervorzuheben: Ein Leasinggeschaft bindet zum Zeitpunkt der Investition nur in geringem Umfang finanzielle Mittel; Kreditlinien und bankmaRige Sicherheiten des Unternehmens werden nicht in Anspruch genommen. Da die falligen Raten im Normalfall aus den laufenden Ertragen des Leasingobjekts gedeckt werden, bleibt dem Unternehmen mehr Spielraum fur andere Vorhaben. Die uber die gesamte Vertragslaufzeit gleichbleibende Belastung schafft zudem eine sichere Kalkulations-grundlage. Steuerlich sind die Leasingraten in der Regel voll als Betriebsausgaben absetzbar. Neben diesen Aspekten kann sich die Verknupfung des eigentlichen Leasingvertrags mil zusatzlichen Dienst-leistungen (Beratung, Planung, Marktbeobachtung, Management der geleasten WIrtschaftsguter, Versi-cherungen usw.) fur den Leasingnehmer als vorteilhaft erweisen.