Экономические системы
Экономические системы
I. Die Wirtschaftssysteme
Die Ordnung des Wirtschaftslebens beinhaltet als Kernfrage das Verhдltnis
Staat - private Wirtschaft, Bindung und Freiheit im 'Wirtschaftsbereich
sowie Eigentum und Verfьgung ьber di( Produktionsmittel. Die durch die
Industrialisierung hervorgerufene Produktionssteigerung hat in zunehmendem
MaЯe als politische Komponente die Beziehungen zwischen Stabilitдt der
Preise, wirtschaftlichem Wachstum, Erhaltung der Kaufkraft und Sicherung
der Arbeitsplдtze ins Spiel gebracht, wobei dieses „magisch Viereck" im
Gleichgewicht zu halten ist. Die Verschiedenheit der praktizierten
Wirtschaftssysteme fьhrt jedoch zwangslдufig zui Ьberbetonung der einen
oder anderen Komponente und damil zu einer entgegengesetzten Entwicklung
innerhalb der freien bzw. sozialen Marktwirtschaft und der Planwirtschaft.
Beide Systeme sind volkswirtschaftliche Denkmodelle, die in der Praxis
vermischt auftreten.
l. Freie Marktwirtschaft
a) Die klassische Nationalцkonomie
Diese Form des Wirtschaftslebens entspricht einem Bedьrfnis des handel-
und gewerbetreibenden Industriestaates und dem System des modernen
Kapitalismus. Sie wird dadurch geprдgt, dat der Einzelmensch auch im
Wirtschaftsleben sich selbst ьberlasset bleibt, wдhrend auf dem Markt das
freie Spiel der Krдfte herrscht. Kennzeichnend ist das Verhдltnis von
Produktion und Bedarf das sich ebenso wie das Verhдltnis von Angebot und
Nachfrag von selbst regelt. Es findet also ein marktwirtschaftlich automaД
scher Ausgleich aller Interessen statt, wobei sich eine naturlich Auslese
der Besten nach MaЯgabe ihrer Leistungen vollzieht. Un die Marktwirtschaft
vцllig unbeeinfluЯt funktionieren zu lassen ist ein von Lenkungsprinzipien
freier Handel, Waren- um Dienstleistungsverkehr sowie eine nahezu
unbegrenzte Gewerbt freiheit erforderlich. Auch die schrankenlose Freiheit
des Eigen tums mit der dazugehцrigen Verfьgungsmacht ьber Grund um
Boden muЯ vom politischen Prinzip her gewдhrleistet sein. Gleiches gilt fьr
die Freizьgigkeit (d.h. die Beschдftigung, Berufsaus-nbung und
Arbeitsplatzwahl), die Freiheit der Konsumwahl und die Freiheit der Lohn-
/Preisgestaltung.
Diese Form der klassischen Nationalцkonomie hat sich infolge der
„eigentьmlichen Dialektik des Freiheitsbegriffes" selbst zer-wцrt, wobei
die absolute Vertragsfreiheit die Wettbewerbsfreiheit ausgehцhlt hat. Da
die uneingeschrдnkte Freiheit als solche ihr Regulativ in der
GesetzmдЯigkeit des Marktes findet, die jeweilige Nachfrage sich aber auf
das gьnstigste Angebot einpendelt, wird - um eine Ordnung
aufrechtzuerhalten - ein Gleichgewicht itr Krдfte vorausgesetzt.
Beispiel: Vielzahl gleich groЯer, gleich leistungsfдhiger und gleich kapi-
ulkraftiger Einzelbetriebe.
Der Markt selbst hat, von diesem freien System ausgehend, das Gleichgewicht
der Krдfte verschoben, da Industrialisierung, Verkehr und Technik den
GroЯbetrieb gebracht und die Entstehung von Kartellen, Monopolen,
Syndikaten und Konzernen gefцrdert laben. Dadurch ist in vielen Fдllen die
Initiative kleiner und mittlerer Unternehmen erstickt worden und es bedarf
deshalb politischer Ьberlegungen, um die Investitionsfreudigkeit des
Unternehmens und damit die Expansion der Wirtschaft (= Steigerung : des
Lebensstandards) sicherzustellen.
b) Die soziale Marktwirtschaft (Bundesrepublik) Durch die historische
Entwicklung ist der Automatismus der sich selbst regelnden Wirtschaft
beseitigt. Damit ist auch die Vor-tussetzung fьr eine vцllige Zurьckhaltung
des Staates entfallen, Gьter zu Ausbeutung, Kapitalbindung und politischer Macht fьhren kann. Diesen drohenden sozialen Ungleichgewichten wirkt die Form dtr sozialen, d.h. teilbeeinЯuЯten Marktwirtschaft entgegen, die tut einem sich frei nach Angebot und Nachfrage bildenden Preis (l. B. fьr Textilien) beruht. Die Intervention des Staates geschieht durch Gesetze oder Einzelakte, wobei die dirigistischen MaЯnah-•Kn weder generell, noch i. S. einer Globalsteuerung der Wirtschaft, sondern nur im Bedarfsfall mit geringstmцglichem Umfang ergriffen werden. Eine Verplanung oder Verstaatlichung der ii'irtschaft in ihrer gesamten Breite fehlt vцllig. Die LenkungsmaЯnahmen der цffentlichen Hand dienen dem Zweck, das nach wie vor erstrebte automatische Funktionieren des Marktes nicht zu stцren und das Prinzip des freien Wettbewerbs aufrecht zu erhalten, i ' Beispiele: Subventionen; Fцrderung der Randgebiete; Schutz von Berufsbildern; Ausgleich im Wettbewerb; Preisauszeichnung; Ein- und Ausfuhrregelung; Imerzonenhandelsvorschriften. Auch Gesetze (vgl. S. 48) ьber Versicherungs- und Kreditwesen, Bausparen und Vermцgensbildung, agrarrechtliche Marktordnungen, Vorschriften ьber Absatzsicherung (z.B. Zucker) und Bevorratung (z.B. Mineralцl) sowie die Verflechtung Europas garantieren eine sozial ausgewogene Mдrktwirtschaft. Der Ausgleich sozialer Hдrten wird ferner durch die vom Staat betriebene Geld-, Finanz- und Diskontpolitik erstrebt, wobei in der Bundesrepublik Deutschland die (unabhдngige) Bundesbank mit ihrem kreditpolitischen Instrumentarium dem Staat zur Seite steht. Die Interventionsmцglichkeiten in einer nicht tausch-, sondern geldorientierten Wirtschaft bestehen darin, daЯ die Umlauf-menge des Geldes, die Deckung dieser Menge in wertneutralen Bestдnden (z.B. Gold), die Hцhe der Zinssдtze (Diskont-, Lombardsatz) sowie die Konvertierbarkeit deriWдhrung (Devisenbewirtschaftung, Wechselkurspolitik) beeinfluЯt werden kann. Beispiele: Hцhe der Mindestreservesдtze freier Geldinstitute bei dei Bundesbank; Rediskontbeschrдnkungen; Konjunkturausgleichsrьckk-ge; Kreditaufnahmebeschrдnkung; Investitionshilfe&bgaben. Auch eine mehrjдhrige Finanz- und Haushaltsplanung, die Erstellung von Orientierungsdaten fьr die Wirtschaft, die Fцrderung des Wohnungsbaues und der Vermцgensbildung, die Stabil!-tдtsgesetzgebung sowie eine maЯvolle Lohn- und Preispolitik sind fьr Konjunktur, Wirtschaft und Markt von Bedeutung. SchlieЯlich dient auch die Steuer- und Zollgesetzgebung da Wirtschaftslenkung sowie der Investitions- und Leistungsfreudigkeit von Konsumenten und Produzenten. Jedes staatliche Engagement ist jedoch nur im Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz und einer gesunden, privatwirtschaftlich orientiertet Volkswirtschaft zu rechtfertigen. Als Folge von Rezession, Arbeitslosigkeit, Preisauftrieb und Deckungslьcken in den цffentlichen Haushalten kommt eini Wirtschaftslenkung in Form der Investitionskontrolle in Be- Die Wirtschaftssysteme tracht, die von gemeinsamer Absprache zwischen цffentlichen und strukturellen Investitionen der GroЯunternehmer bis zur Einfьhrung von Wirtschafts- und Sozialrдten mit Rahmenplanungskompetenz reicht. 2. Planwirtschaft Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regulierenden Wirtschaft verkцrpert die Planwirtschaft den Willen des Staates, nicht den des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschaftssystems ist, Produktion, Absatz, Eigenverbrauch, Gьterverteilung und Export nach dem in volkswirtschaftlicher Planung errechneten Bedarf kraft Gesetzes zu bestimmen. Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der Arbeitsplдtze fьr die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen). Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der Marktregulierung tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der Unternehmer und Kapitalist (theoretisch) durch das Volksganze, praktisch durch den Funktionдr ersetzt, der den Staat verkцrpert und den (mehrjдhrigen) Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktionдrswesen beherrscht so die Wirtschaft, wird Trдger der Macht und erwirbt цkonomische Vorrechte. Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren Verwaltungsapparat, in dem die soziale "nd цkonomische, d.h. unternehmerische Abhдngigkeit stдndig zunimmt. a) Zentralverwaltungswirtschaft (China) Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und unselbstдndigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort fьr Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hingabe von Ware gegen Mьnz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale Geldentwicklung oder Kursschwankung gibt es nicht. Produktion und Absatz (d.h. Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich geregelt. Das Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) besitzen der Staat, staatsдhnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch Staatsbeamte (Funktionдre) oder verbeamtete Unternehmer verwaltet. Durch die weitgehende Beseitigung von Privateigentum und den Entzug der Mцglichkeit, fьr sich gewinn- bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di( Planerfьllung und Verpflichtung gegenьber der Volksgesamtheit. Da Erzeugung, Gьterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatzwechsel sich nach einem Generalplan bestimmen, dient dies; Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebensstandards oder der vollstдndigen Befriedigung menschlicher Bedьrfnisse, sondern primдr politischen, militдrischen und ideologischen Zielen. Eine Vorstufe zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch- marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue цkonomische System in der DDR dar (Kollektiveigentum bzw. Eigentum kontrollierter Produktionsgenossenschaften mit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende Verschuldung im Westen und eine Цffnung desMarktes fьr westeuropдische Konsumgьter hat sich dieses System jedoch nicht als lebensfдhig erwiesen. Ansatzpunkte fьr eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind seit Oktober 1989 zu vermuten. :: . . • b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich") Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Lenkung der Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, wonach nur der Bedarf geplant, aber Erfьllung und Leitung der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tдtigen, unpolitischen ,1 Organen anvertraut bleibt. Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen. Marktverbдnden, Sozialgemeinschдften (z.B. Reichs nдhrstand) und dem zwangsweisen ZusammenschluЯ berufsstдn discher Gruppen. Der Erfьllung des Planes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung (z.B. Investition, Staatsauftrдge) untergeordnet. Wдhrend Lцhne und Gehдl ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds KaufkraftfewieAr» quantitativ-qualitative Produktion mit regelmдЯiger Steigerungsrate erreicht. ' '" c) Sozialisierung Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG) als auch der Planwirtschaft mцgliche Programii bedeutet Ьberfьhrung der Produktionsmittel in Gemeineigentum (z.B. israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte Unternehmerwirtschaft, aber Schlьsselbetriebe (t. B. Bergbau, Eisen- /Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken, Versicherungen) werden Gemeineigentum. Das sich ergebende Problem besteht darin, daЯ zwei auf Ergдn-lung ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen Prinzipien arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach staatlichen Plдnen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach den Grundsдtzen des freien Marktes geleitet. Zwar werden auf diese Weise Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert, nicht aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten ausgeschlos-ict. Die Lцsung besteht nur in der Schaffung und Ausgestaltung ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die цkonomisch ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tдtig werden, aber globale Steuerungsmцglichkeiten besitzen. 3. Rechtliche Einordnung Das Wirtschaftsrecht lдЯt sich in die Wirtschaftsverfassung (t. B. soziale Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche LenkungsmaЯnahmen), das Wirtschaftsverfahrensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen. a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO) Festzuhalten ist, daЯ sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost und Bundesbahn beschrдnkte Staatswirtschaft gegenьberstehen. Die Freiheit, produzierend tдtig zu sein, ergibt »ich daraus, daЯ der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist. Lediglich Auflagen oder Genehmigungsvorbehalte schrдnken dieses Recht zum Schutz der Allgemeinheit ein (vgl. S. 135). Beispiel: Atomkraftwerk erhдlt die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafs er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstцrt bleibt. Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwьnschter Betriebe sowie die Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden (z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daЯ eine wirtschaftliche Betдtigung den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi Erfordernis fachlicher Eignung (z.B. Zuverlдssigkeit) verfassungsrechtlich unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfдhig zu erhalten, ьbt der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke der Gewerbefreiheit aus muЯ aber andererseits jede todliche Konkurrenz verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen). b) Produktion und Absatz Die staatlichen LenkungsmaЯnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich sozialer Hдrten" ergriffen werden kцnnen, sind ai S. 396 aufgezдhlt. Da bei der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaft nicht Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilitдt und Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage fьr hoheitliche Eingriffe en; gestaltet. Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G ьber Qualitдt von Obs Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e). Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G ьbe Bundesamt fьr gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't EnergiesicherungsG). 1 Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en) Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr? deG, G ьber Mindestvorrate, z.B. Mineralцl; SicherstellungG'e i Notfallen). Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402). c) Preispolitik Die Preise fьr Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem EinfluЯ von Angebot und Nachfrage ьbe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis (z.B. Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine EinfluЯnahme auf Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(» sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften auЯen gering. Zwar ist die Erkenntnis gesichert, daЯ jeder mit seina Einkommen den eigenen und familiдren Lebensunterhalt m« bestreiten kцnnen; da aber Lцhne Bestandteil der betriebswill schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender) Preisbildungsfaktor (Lohn-Preis-Spirale) Um eine marktstцrende Preisunterbietung oder ьberhцhte Monopolpreise zu verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der Ernдhrungswirtschaft Eingriffe dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreise gefдhrdeten Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern. Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu Fall im Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt fьr die Regulierung von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die Festsetzung von Hцchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop). Lediglich ьber das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn Hand Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit weisungsunabhangige Bundesbank ьber die Steuerung des Diskont- und Lombardsatzes fьr Geld- und Kassenkredite (Zinspolitik), die von den Kreditinstituten bei der Bundesbank zu unterhaltenden Mindestreserven, die Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder Verkaufe auslдndi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft be-ttthen nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der Rechnungseinheit ECU abgerechnet wird. Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG). Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG; SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG; VermogensbildungsG). 4. Kartellrecht* Um die Wettbewerbsfдhigkeit und Selbstдndigkeit einzelner Unternehmen zu erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter Wirtschaftszweige und die damit verbundene Gefahr der Marktaufteilung und des Preisdiktats durch den Staat (Bun-dtskartellamt) kontrolliert. ' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrдnkungen 20 2 90, BGBI I 235.