Экономические системы
Экономические системы
I. Die Wirtschaftssysteme
Die Ordnung des Wirtschaftslebens beinhaltet als Kernfrage das Verhдltnis
Staat - private Wirtschaft, Bindung und Freiheit im 'Wirtschaftsbereich
sowie Eigentum und Verfьgung ьber di( Produktionsmittel. Die durch die
Industrialisierung hervorgerufene Produktionssteigerung hat in zunehmendem
MaЯe als politische Komponente die Beziehungen zwischen Stabilitдt der
Preise, wirtschaftlichem Wachstum, Erhaltung der Kaufkraft und Sicherung
der Arbeitsplдtze ins Spiel gebracht, wobei dieses „magisch Viereck" im
Gleichgewicht zu halten ist. Die Verschiedenheit der praktizierten
Wirtschaftssysteme fьhrt jedoch zwangslдufig zui Ьberbetonung der einen
oder anderen Komponente und damil zu einer entgegengesetzten Entwicklung
innerhalb der freien bzw. sozialen Marktwirtschaft und der Planwirtschaft.
Beide Systeme sind volkswirtschaftliche Denkmodelle, die in der Praxis
vermischt auftreten.
l. Freie Marktwirtschaft
a) Die klassische Nationalцkonomie
Diese Form des Wirtschaftslebens entspricht einem Bedьrfnis des handel-
und gewerbetreibenden Industriestaates und dem System des modernen
Kapitalismus. Sie wird dadurch geprдgt, dat der Einzelmensch auch im
Wirtschaftsleben sich selbst ьberlasset bleibt, wдhrend auf dem Markt das
freie Spiel der Krдfte herrscht. Kennzeichnend ist das Verhдltnis von
Produktion und Bedarf das sich ebenso wie das Verhдltnis von Angebot und
Nachfrag von selbst regelt. Es findet also ein marktwirtschaftlich automaД
scher Ausgleich aller Interessen statt, wobei sich eine naturlich Auslese
der Besten nach MaЯgabe ihrer Leistungen vollzieht. Un die Marktwirtschaft
vцllig unbeeinfluЯt funktionieren zu lassen ist ein von Lenkungsprinzipien
freier Handel, Waren- um Dienstleistungsverkehr sowie eine nahezu
unbegrenzte Gewerbt freiheit erforderlich. Auch die schrankenlose Freiheit
des Eigen tums mit der dazugehцrigen Verfьgungsmacht ьber Grund um
Boden muЯ vom politischen Prinzip her gewдhrleistet sein. Gleiches gilt fьr
die Freizьgigkeit (d.h. die Beschдftigung, Berufsaus-nbung und
Arbeitsplatzwahl), die Freiheit der Konsumwahl und die Freiheit der Lohn-
/Preisgestaltung.
Diese Form der klassischen Nationalцkonomie hat sich infolge der
„eigentьmlichen Dialektik des Freiheitsbegriffes" selbst zer-wцrt, wobei
die absolute Vertragsfreiheit die Wettbewerbsfreiheit ausgehцhlt hat. Da
die uneingeschrдnkte Freiheit als solche ihr Regulativ in der
GesetzmдЯigkeit des Marktes findet, die jeweilige Nachfrage sich aber auf
das gьnstigste Angebot einpendelt, wird - um eine Ordnung
aufrechtzuerhalten - ein Gleichgewicht itr Krдfte vorausgesetzt.
Beispiel: Vielzahl gleich groЯer, gleich leistungsfдhiger und gleich kapi-
ulkraftiger Einzelbetriebe.
Der Markt selbst hat, von diesem freien System ausgehend, das Gleichgewicht
der Krдfte verschoben, da Industrialisierung, Verkehr und Technik den
GroЯbetrieb gebracht und die Entstehung von Kartellen, Monopolen,
Syndikaten und Konzernen gefцrdert laben. Dadurch ist in vielen Fдllen die
Initiative kleiner und mittlerer Unternehmen erstickt worden und es bedarf
deshalb politischer Ьberlegungen, um die Investitionsfreudigkeit des
Unternehmens und damit die Expansion der Wirtschaft (= Steigerung : des
Lebensstandards) sicherzustellen.
b) Die soziale Marktwirtschaft (Bundesrepublik) Durch die historische
Entwicklung ist der Automatismus der sich selbst regelnden Wirtschaft
beseitigt. Damit ist auch die Vor-tussetzung fьr eine vцllige Zurьckhaltung
des Staates entfallen,
Gьter zu Ausbeutung, Kapitalbindung und politischer Macht fьhren kann.
Diesen drohenden sozialen Ungleichgewichten wirkt die Form dtr sozialen,
d.h. teilbeeinЯuЯten Marktwirtschaft entgegen, die tut einem sich frei nach
Angebot und Nachfrage bildenden Preis (l. B. fьr Textilien) beruht. Die
Intervention des Staates geschieht durch Gesetze oder Einzelakte, wobei die
dirigistischen MaЯnah-•Kn weder generell, noch i. S. einer Globalsteuerung
der Wirtschaft, sondern nur im Bedarfsfall mit geringstmцglichem Umfang
ergriffen werden. Eine Verplanung oder Verstaatlichung der ii'irtschaft in
ihrer gesamten Breite fehlt vцllig.
Die LenkungsmaЯnahmen der цffentlichen Hand dienen dem Zweck, das nach wie
vor erstrebte automatische Funktionieren des Marktes nicht zu stцren und
das Prinzip des freien Wettbewerbs aufrecht zu erhalten, i '
Beispiele: Subventionen; Fцrderung der Randgebiete; Schutz von
Berufsbildern; Ausgleich im Wettbewerb; Preisauszeichnung; Ein- und
Ausfuhrregelung; Imerzonenhandelsvorschriften.
Auch Gesetze (vgl. S. 48) ьber Versicherungs- und Kreditwesen, Bausparen
und Vermцgensbildung, agrarrechtliche Marktordnungen, Vorschriften ьber
Absatzsicherung (z.B. Zucker) und Bevorratung (z.B. Mineralцl) sowie die
Verflechtung Europas garantieren eine sozial ausgewogene Mдrktwirtschaft.
Der Ausgleich sozialer Hдrten wird ferner durch die vom Staat betriebene
Geld-, Finanz- und Diskontpolitik erstrebt, wobei in der Bundesrepublik
Deutschland die (unabhдngige) Bundesbank mit ihrem kreditpolitischen
Instrumentarium dem Staat zur Seite steht. Die Interventionsmцglichkeiten
in einer nicht tausch-, sondern geldorientierten Wirtschaft bestehen darin,
daЯ die Umlauf-menge des Geldes, die Deckung dieser Menge in wertneutralen
Bestдnden (z.B. Gold), die Hцhe der Zinssдtze (Diskont-, Lombardsatz) sowie
die Konvertierbarkeit deriWдhrung (Devisenbewirtschaftung,
Wechselkurspolitik) beeinfluЯt werden kann.
Beispiele: Hцhe der Mindestreservesдtze freier Geldinstitute bei dei
Bundesbank; Rediskontbeschrдnkungen; Konjunkturausgleichsrьckk-ge;
Kreditaufnahmebeschrдnkung; Investitionshilfe&bgaben.
Auch eine mehrjдhrige Finanz- und Haushaltsplanung, die Erstellung von
Orientierungsdaten fьr die Wirtschaft, die Fцrderung des Wohnungsbaues und
der Vermцgensbildung, die Stabil!-tдtsgesetzgebung sowie eine maЯvolle Lohn-
und Preispolitik sind fьr Konjunktur, Wirtschaft und Markt von Bedeutung.
SchlieЯlich dient auch die Steuer- und Zollgesetzgebung da
Wirtschaftslenkung sowie der Investitions- und Leistungsfreudigkeit von
Konsumenten und Produzenten. Jedes staatliche Engagement ist jedoch nur im
Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz und einer gesunden,
privatwirtschaftlich orientiertet Volkswirtschaft zu rechtfertigen.
Als Folge von Rezession, Arbeitslosigkeit, Preisauftrieb und
Deckungslьcken in den цffentlichen Haushalten kommt eini Wirtschaftslenkung
in Form der Investitionskontrolle in Be-
Die Wirtschaftssysteme
tracht, die von gemeinsamer Absprache zwischen цffentlichen und
strukturellen Investitionen der GroЯunternehmer bis zur Einfьhrung von
Wirtschafts- und Sozialrдten mit Rahmenplanungskompetenz reicht.
2. Planwirtschaft
Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regulierenden
Wirtschaft verkцrpert die Planwirtschaft den Willen des Staates, nicht den
des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschaftssystems ist, Produktion, Absatz,
Eigenverbrauch, Gьterverteilung und Export nach dem in
volkswirtschaftlicher Planung errechneten Bedarf kraft Gesetzes zu
bestimmen. Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der
Arbeitsplдtze fьr die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des
Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen).
Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der
Marktregulierung tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der
Unternehmer und Kapitalist (theoretisch) durch das Volksganze, praktisch
durch den Funktionдr ersetzt, der den Staat verkцrpert und den
(mehrjдhrigen) Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktionдrswesen
beherrscht so die Wirtschaft, wird Trдger der Macht und erwirbt цkonomische
Vorrechte. Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren
Verwaltungsapparat, in dem die soziale "nd цkonomische, d.h.
unternehmerische Abhдngigkeit stдndig zunimmt.
a) Zentralverwaltungswirtschaft (China)
Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und
unselbstдndigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort fьr
Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hingabe von Ware gegen
Mьnz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale
Geldentwicklung oder Kursschwankung gibt es nicht. Produktion und Absatz
(d.h. Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich
geregelt. Das Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) besitzen
der Staat, staatsдhnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch
Staatsbeamte (Funktionдre) oder verbeamtete Unternehmer verwaltet. Durch
die weitgehende Beseitigung von Privateigentum und den Entzug der
Mцglichkeit, fьr sich gewinn-
bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di(
Planerfьllung und Verpflichtung gegenьber der Volksgesamtheit. Da
Erzeugung, Gьterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatzwechsel sich nach
einem Generalplan bestimmen, dient dies;
Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebensstandards
oder der vollstдndigen Befriedigung menschlicher Bedьrfnisse, sondern
primдr politischen, militдrischen und ideologischen Zielen. Eine Vorstufe
zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch-
marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue цkonomische System in
der DDR dar (Kollektiveigentum bzw. Eigentum kontrollierter
Produktionsgenossenschaften mit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende
Verschuldung im Westen und eine Цffnung desMarktes fьr westeuropдische
Konsumgьter hat sich dieses System jedoch nicht als lebensfдhig erwiesen.
Ansatzpunkte fьr eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind
seit Oktober 1989 zu vermuten. :: . . •
b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")
Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Lenkung der
Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der
Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen
Selbstverwaltung, wonach nur der Bedarf geplant, aber Erfьllung und Leitung
der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tдtigen, unpolitischen ,1 Organen
anvertraut bleibt.
Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen.
Marktverbдnden, Sozialgemeinschдften (z.B. Reichs nдhrstand) und dem
zwangsweisen ZusammenschluЯ berufsstдn discher Gruppen. Der Erfьllung des
Planes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung
(z.B. Investition, Staatsauftrдge) untergeordnet. Wдhrend Lцhne und Gehдl
ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds
KaufkraftfewieAr»
quantitativ-qualitative Produktion mit regelmдЯiger Steigerungsrate
erreicht. ' '"
c) Sozialisierung
Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG) als auch
der Planwirtschaft mцgliche Programii
bedeutet Ьberfьhrung der Produktionsmittel in Gemeineigentum (z.B.
israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte
Unternehmerwirtschaft, aber Schlьsselbetriebe (t. B. Bergbau, Eisen-
/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken,
Versicherungen) werden Gemeineigentum.
Das sich ergebende Problem besteht darin, daЯ zwei auf Ergдn-lung
ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen
Prinzipien arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach
staatlichen Plдnen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach
den Grundsдtzen des freien Marktes geleitet. Zwar werden auf diese Weise
Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert,
nicht aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten
ausgeschlos-ict. Die Lцsung besteht nur in der Schaffung und Ausgestaltung
ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die цkonomisch
ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tдtig werden, aber globale
Steuerungsmцglichkeiten besitzen.
3. Rechtliche Einordnung
Das Wirtschaftsrecht lдЯt sich in die Wirtschaftsverfassung (t. B. soziale
Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche
LenkungsmaЯnahmen), das Wirtschaftsverfahrensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und
das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.
a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)
Festzuhalten ist, daЯ sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost
und Bundesbahn beschrдnkte Staatswirtschaft gegenьberstehen. Die Freiheit,
produzierend tдtig zu sein, ergibt »ich daraus, daЯ der Betrieb eines
Gewerbes jedermann gestattet ist. Lediglich Auflagen oder
Genehmigungsvorbehalte schrдnken dieses Recht zum Schutz der Allgemeinheit
ein (vgl. S. 135).
Beispiel: Atomkraftwerk erhдlt die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafs
er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstцrt bleibt.
Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwьnschter Betriebe sowie die
Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden
(z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daЯ eine
wirtschaftliche Betдtigung
den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi
Erfordernis fachlicher Eignung (z.B. Zuverlдssigkeit) verfassungsrechtlich
unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfдhig zu erhalten, ьbt
der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke der
Gewerbefreiheit aus muЯ aber andererseits jede todliche Konkurrenz
verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).
b) Produktion und Absatz
Die staatlichen LenkungsmaЯnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich
sozialer Hдrten" ergriffen werden kцnnen, sind ai S. 396 aufgezдhlt. Da bei
der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaft nicht
Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilitдt und
Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage fьr hoheitliche Eingriffe
en;
gestaltet.
Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G ьber Qualitдt von Obs
Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).
Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G ьbe
Bundesamt fьr gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut
gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't
EnergiesicherungsG). 1
Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel
Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)
Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft
rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?
deG, G ьber Mindestvorrate, z.B. Mineralцl; SicherstellungG'e i
Notfallen).
Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).
c) Preispolitik
Die Preise fьr Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der
Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem EinfluЯ
von Angebot und Nachfrage ьbe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis (z.B.
Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine EinfluЯnahme auf
Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(»
sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften auЯen gering. Zwar
ist die Erkenntnis gesichert, daЯ jeder mit seina Einkommen den eigenen und
familiдren Lebensunterhalt m« bestreiten kцnnen; da aber Lцhne Bestandteil
der betriebswill
schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender)
Preisbildungsfaktor (Lohn-Preis-Spirale)
Um eine marktstцrende Preisunterbietung oder ьberhцhte Monopolpreise zu
verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der Ernдhrungswirtschaft Eingriffe
dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreise gefдhrdeten
Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern.
Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die
BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt
Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu
Fall im Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt fьr die
Regulierung von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die
Festsetzung von Hцchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).
Lediglich ьber das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn Hand
Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit
weisungsunabhangige Bundesbank ьber die Steuerung des Diskont- und
Lombardsatzes fьr Geld- und Kassenkredite (Zinspolitik), die von den
Kreditinstituten bei der Bundesbank zu unterhaltenden Mindestreserven, die
Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder
Verkaufe auslдndi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft
be-ttthen nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der
Rechnungseinheit ECU abgerechnet wird.
Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).
Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG;
SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG;
VermogensbildungsG).
4. Kartellrecht*
Um die Wettbewerbsfдhigkeit und Selbstдndigkeit einzelner Unternehmen zu
erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter Wirtschaftszweige und
die damit verbundene Gefahr der Marktaufteilung und des Preisdiktats durch
den Staat (Bun-dtskartellamt) kontrolliert.
' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrдnkungen 20 2 90, BGBI I 235.